Page:Labi 2009.djvu/152

This page has not been proofread.

einem modernen Steuerwesen entfernt. Regionale Sonderregelungen bestanden weiter. Erst die josephinischen Reformen setzten diesen ein Ende.

Es war der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Grundsteuer erstellte Josephinische Kataster, der den grossen Durchbruch brachte. Erstmals erhielt der Staat einen länderübergreifenden und flächenhaften Überblick über die Besitzverhältnisse bei Grund und Boden. Auf die Ermittlung der Gebäude und die Bevölkerung verzichtete man. Ausgehend vom Grundsatz, «dass der Boden und nur der Boden die staatlichen Bedürfnisse zu befriedigen vermag und dass kein Unterschied zwischen den Besitzungen der Menschen, welchem Stand sie auch immer angehören mögen, bestehen dürfe»,[7] ordnete Joseph II. 1785 im Zuge einer umfassenden Verwaltungs- und Finanzreform die Schaffung eines einheitlichen Steuersystems unter Beseitigung aller aus der Person des Steuerträgers abgeleiteten Begünstigungen an («Grundsteuer- Regulierungspatent»). Dahinter stand das Kalkül, die «unverhältnismässige Austheilung der dermalen so unverantwortlich ungleich zwischen Grundob- rigkeit und Unterthan, dann zwischen Unterthan und Unterthan, und sofort zwischen Kreisen und Kreisen, endlich auch zwischen Ländern und Ländern bestehenden Steuerlasten» zu beseitigen.[8] Das war revolutionär. Erstmals wurde das Prinzip der allgemeinen, gleichen Besteuerung seitens des Staates festgesetzt.[9] Bis zu diesem Zeitpunkt war die Grundsteuer weder zwischen den einzelnen Provinzen noch zwischen den einzelnen Grundbesitzern nach Gleichheit und Billigkeit berechnet worden. Zur Durchführung des Unterneh- mens wurde mit der Steuerregulierungs-Hofkommission ein eigener Verwal- tungskörper eingerichtet, dem die Oberkommissionen in den Ländern und die Unterkommissionen in den Kreisen, die die Arbeiten vor Ort durchführten, untergeordnet waren. Es war noch nicht die Abdikation der Grundherrschaft, aber doch ein Schritt in diese Richtung. Das bedeutete eine Teilentmachtung der Grundherren, die auf die Funktion von bloss Mitwirkenden beschränkt wurden. Sie hatten nur mehr die Bodenerträge und die Erträge ihrer Gebäude anzugeben, die von den staatlichen Instanzen durch das öffentliche Auflegen der Bekenntnisse und durch eine Bodenausmessung überprüft wurden. Ebenso spielte im Gegensatz zur theresianischen «Rektifikation» die Grundherrschaft als Verwaltungseinheit keine unmittelbare Rolle mehr. An die Stelle der besitz - mässig zersplitterten Grundherrschaften trat mit der Steuer- beziehungsweise Katastralgemeinde eine geschlossene staatliche Verwaltungseinheit. Diese basierte in den meisten Kronländern auf den im Zuge der «Parzellierung des Raumes» zu Konskriptionszwecken geschaffenen «Werbbezirken», die sich