Jahre 1848 brachte die Abschaffung aller Abgaben im Zusammenhang mit der Fischerei, doch das Fischereirecht der Grundherrschaften blieb in Kraft.
In den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts wurden provisorische Gesetze für die Förderung der Fischerei erlassen. Auf Grund dieser Gesetze erliessen Landesregierungen Verordnungen über die (nicht) zulässigen Zeiten und Geräte für die Fischerei. Mit Bestimmungen über die minimale Länge von gefangenen Fischen sollte der Fang von nicht ausgewachsenen Fischen seltenerer Arten verhindert werden. Das Staatsgesetz aus dem Jahre 1885 bildete die Grundlage für das Fischereigesetz für Krain und Görz; dort wurden die Gewässer in Fischereireviere gegliedert und ein Fischereikataster angelegt. In Steiermark und Kärnten richtete sich die Fischerei noch immer nach provisorischen Gesetzen und Verordnungen; die alten Fischereiberechtigten behielten dort ihr Fischereirecht bei, wenn der Gewässerlauf in ihrem Besitz war. Im Jahre 1928 und 1929 übernahm man mit einer Erweiterung des krainischen Landesgesetzes über die Fischerei und mit Fischereiverordnungen die Grundsätze der Revierregelung auch für die Steiermark und das Übermurgebiet. Das krainische Fischereigesetz wurde 1934/35 für die ganze Draubanschaft verkündet. Damit traten in der ganzen Bannschaft einheitliche Grundsätze hinsichtlich der Schonzeiten und der minimalen Fischlängen in Kraft. Mit dem Gesetz über die Binnenfischerei aus 1937 wurden im ganzen Staat (Jugoslawien) einheitliche Grundsätze hinsichtlich der Fischereirechte, Fischereieinrichtungen usw. durchgesetzt.
TIERHALTUNG
Wegen der Weideflächen sind die Alpen besonders geeignet für die Viehzucht, die in der Gebirgswelt für die Wirtschaft von besonders grösser Bedeutung ist oder sogar den wichtigsten Wirtschaftszweig darstellt. Auch das slowenische Alpengebiet bildet in dieser Hinsicht keine Ausnahme.
Im Mittelalter waren die Weiden entweder in Dorfnähe oder von den Dörfern weiter entfernt, was den Unterhalt von Tränken und Unterständen für das Vieh notwendig machte. Bei den Bauernhöfen standen damals gemischte landwirtschaftliche Ackerbau- und Viehzuchtbetriebe im Vordergrund. In der agrarischen Wirtschaft kamen allerdings auch spezialisierte Viezuchtbetriebe vor, die jedoch nicht für den Markt produzieren, sondern in erster Linie die Grundherrschaft mit Viehzuchterzeugnissen versorgen sollten.