nach den Nummerierungsabschnitten der Militärkonskription zusammensetz- ten.[10] Jener Umfang der «Häuser und Gründe, welcher unter dem Anfange und Schlusse eines Numerierungsabschnittes begriffen ist», war als eine «[Steuer-] Gemeinde zu betrachten», die zwischen 40 und 50 Häuser umfassen sollte.[11]
Lediglich im Falle Kärntens wurde wegen ihrer «vermischten, untertheilten und zerstreuten Lage» nicht auf die Pfarrgrenzen zurückgegriffen, sondern auf die Landgerichts- und Burgfriedsgrenzen.[12] Das war der Beginn der Durch- staatlichung bis auf die grundherrschaftliche Ebene, neben beziehungsweise über der nun die staatliche Katastralgemeinde stand.[13] Zwar existierten die Grundherrschaften als die «moralische Personen, welche vermög einer ihnen vom Staatsoberhaupte delegirten [sic] Gewalt über andere Staatsunterthanen wegen des Besitz eines Gutes gewisse, eine Oberherrschaft andeutetende Rech- te» ausübten,[14] weiter, doch stellte die Schaffung der Katastralgemeinde als staatliche Verwaltungseinheit auf der untersten Ebene im Bündel mit anderen Massnahmen der «Bauernschutzgesetzgebung» den Beginn der grundherrschaft- lichen Entmündigung sowie der Überführung der bäuerlichen Untertanen aus dem grundherrlichen in den staatlichen Verband dar. Die Katastralgemeinde war in Riede beziehungsweise Flure, die eine Namensbezeichnung erhielten, unterteilt. Zeitgleich wurde eine Grenzbeschreibung durchgeführt.[15] Erstmalig erfolgte eine «offizielle Feststellung und Vermarkung der Gemeindegrenzen» sowie eine «Festhaltung der vorhandenen Flur- und Riednamen [...], die in Fällen, wo noch keine waren, neu» vergeben wurden.[16] Zudem erhielt der Staat erstmals exaktere Informationen über die Kulturflächen, deren Bonität sowie die Bewirtschaftungsformen. Als Kulturgattungen wurden Äcker, Wiesen, Weingärten und Wälder definiert. Von allen «fruchtbringenden Gründen und Realitäten» führte man eine Ausmessung und Ertragsermittlung nach dem Brutto-Ertrag durch. Dazu gehörte eine «Bestimmung der Körnererträgnisse nach der Fruchtbarkeit der Gründe».[17]
Zu den Körnererträgen, die im Josephinischen Flurbuch verzeichnet wurden, zählten die Hauptgetreidearten Weizen, Korn, Gerste und Hafer. Ödungen, Gewässer, Sümpfe, Friedhöfe und öffentliche Verkehrswege blieben aus- geklammert (Tab. 1). Häuser waren zwar einbezogen, wurden jedoch nicht vermessen. Zur Schätzung des Wertes dienten die Durchschnittsmarktpreise der Jahre 1772-1782. Am 1. November 1789 traten die Josephinischen Grund- steueroperate, nach denen den bäuerlichen Untertanen 70 Prozent der erhobenen Bruttoerträge verbleiben sollten, in Kraft.[18] Durch die genormte Datenerfassung
war es gelungen, die Differenzen zwischen den einzelnen Kronländern, aber