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bleme, Geräte bei der Bearbeitung, zu welchen Zeiten die Kulturen angebaut und geerntet wurden; - die «Qualität und der Wert der <Grunderzeugnisse>»: Bewertung der einzelnen Produkte nach ihrer Güte; Vermerk, an welchen Produkten Mangel herrschte und wo agrarische Erzeugnisse zugekauft wurden; - die «Gattung des Grundeigentums» und die Anzahl der Bestiftungen: Zahl und Grösse der Huben, Zinspflichtigkeit der Huben, Art die Abgaben; - die «Häuser»: Zahl, Bauweise, Zustand, bisweilen auch Versicherung; - die «Industrialgewerbe»: Zahl der Gewerbetreibenden und Art des Gewerbe, Nebengewerbe die bäuerliche Bevölkerung.

Der zweite Teil beinhaltet die eigentliche Schätzung. Dabei wurde der Ertrag so erfasst, dass jede Klasse jeder Kulturgattung für sich erhoben wurde. Bei den Äckern erhob die Kommission neben dem Ertrag der einzelnen Kulturen noch das ortsübliche Anbausystem, den «Samen-, Cultur-, Ernte- und Dre- scher-Aufwand» (Tab. 9), die Art sowie die Menge der Düngung, ferner ob und wann die Äcker, Wiesen und Wälder beweidet wurden. Im Anschluss an die Bodenschätzung folgt das «Katastral-Waldschätzungs-Elaborat». Mittels eines «Specifischen Ausweises der nach der Catastral-Schätzungserhebung entfallenden Endresultate» erfolgte die Feststellung des steuerbaren Reinertrages, der sich aus dem Brutto-Ertrag minus der Abzugsposten (Natural- und Arbeitsaufwand, Sonderausgaben) ergab (Tab. 10). Nach der Beendigung der Steuerschätzung durch die Kommission bestand für die betroffenen Besitzer die Möglichkeit des Einspruchs. Danach fasste die Kommission die endgültigen Schätzungsergebnisse der Katastralgemeinde in einem Summarium zusammen und leitete dieses an die Provinzialschätzungskommission weiter.

Fragt man nach der Bedeutung der Bodenerhebung im Hinblick auf eine Staatsmodernisierung an der Schwelle von der agrarisch-feudalen zur industri- ellen Welt, die mit dem Franziszeischen Kataster einen vorläufigen Abschluss fand, zeigen sich Effekte vielfacher Art. A la longue bedeutete dieser als ein Element jener Reformpläne, die aus dem österreichischen Kaiserstaat einen einheitlichen «Gesetzesstaat» unter Beibehaltung der politischen Autonomie der Länder und Kommunen anstrebten, die Grundlage für die Verrechtlichung des Steuersystems mit allen Konsequenzen für eine dauerhafte Beschränkung der Ständemacht durch den Staat.[23] Im Hinblick auf die Bodenbewertung und das Steuerwesen war er der gelungene Versuch einer Zusammenfassung der österreichischen Kronländer zu einem einheitlichen Rechtsraum. Mit ihm

wurden vor der Kapitalisierung von Grund und Boden seitens des Staates

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Histoire des Alpes - Storia delle Alpi - Geschichte der Alpen 2009/14